Urteil Sondernutzungsrecht
Schlagworte
Sondernutzungsrecht; Rechtsmangel; Ausschluß der Gewährleistungsrechte; Notar; Erfüllungsgehilfe
Leitsatz
Verpflichtet sich der Verkäufer zur Übertragung eines Sondernutzungsrechtes an einer 12 qm großen Fläche (Kfz Stellplatz), und erfüllt er diese Verpflichtung nicht, so stellt dies einen Rechtsmangel i. S. v. §§ 434, 437 BGB dar. Sind im Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche auf Nachbesserungsansprüche beschränkt, so bezieht sich diese Klausel nicht auf Rechtsmängel. Der Notar ist hinsichtlich der Rechtsverschaffungspflicht, wenn er mit der Abwicklung des Vertrages beauftragt ist, Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.
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