Urteil Sondernutzungsrecht
Schlagworte
Sondernutzungsrecht; Nachteil; bauliche Veränderung; Nutzungserweiterung; Nutzungsintensivierung
Leitsatz
Die Schaffung einer direkten Verbindung zwischen Balkon und Garten durch Anbringen einer Treppe kann allein wegen der Möglichkeit intensiverer Nutzung des Sondernutzungsrechts am Gartenteil für die davon ausgeschlossenen Miteigentümer einen Nachteil i. S. § 14 WEG bedeuten, auch wenn sich (zunächst) weder qualitativ noch quantitativ an der Nutzung tatsächlich etwas ändert.
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