Urteil Sondernutzungsrecht
Schlagworte
Sondernutzungsrecht; Einräumung; Gegenleistung; Nichterfüllung; Bedingung
Leitsatz
Wird durch einen unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluß einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (hier: Bastelraum) bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft eingeräumt und hieran zugleich die Erbringung von Gartenarbeiten als Gegenleistung geknüpft, so führt eine dem Verpflichteten zurechenbare Nichterfüllung der Gartenpflege in jedem Fall dazu, daß sein etwaiges Sondernutzungsrecht in gleicher Weise wie bei seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft entfällt.
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