Urteil Sondernutzungsrecht
Schlagworte
Sondernutzungsrecht; Gemeinschaftseigentum; Toreinfahrt; Lastwagen; Miteigentumsanteil; bauliche Veränderung
Leitsatz
Der Erwerber einer Eigentumswohnung hat den bei der Eigentumsteilung vorhandenen baulichen Zustand des Gemeinschaftseigentums hinzunehmen, selbst wenn in sein Sondernutzungsrecht eingegriffen wird.
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