Urteil Sondernutzungsrecht


Schlagworte

Sondernutzungsrecht; Stellplatzverlegung; allstimmiger Beschluß

Leitsätze

1. Zur Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz durch Verlegung des Stellplatzes bedarf es sowohl einer schuldrechtlichen als auch einer dinglichen Einigung aller Wohnungseigentümer. Die dingliche Einigung ist formfrei. Eine Bindung an die Einigung besteht nur nach Maßgabe der §§ 877, 873 Abs. 2 BGB.

2. Haben die Wohnungseigentümer eine Abänderung der in der Teilungserklärung niedergelegten Regelung hinsichtlich eines Sondernutzungsrechts allstimmig "beschlossen", liegt der Sache nach eine Vereinbarung über die Abänderung der Teilungserklärung vor.

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