Urteil Sondernutzungsfläche


Schlagworte

Sondernutzungsfläche; Unterlassung; Nutzungsentschädigung

Leitsatz

Ist der Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Eiscafés in einem in der Teilungserklärung als Laden bezeichneten Teileigentum verwirkt, kann dies auch für die Nutzung einer dem Sondereigentum vorgelagerten Terrassenfläche gelten, die von Anfang an in den Betrieb des Eiscafés miteinbezogen war. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Nutzung der Terrassenfläche auf Dauer zu dulden, schließt jedoch die Geltendmachung eines Entgelts für die künftige Nutzung nicht in jedem Fall aus.

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