Urteil Sondernutzungsfläche


Schlagworte

Sondernutzungsfläche; Teilungserklärung; Anspruchsgegner; Herstellung; ordnungsgemäßer Zustand

Leitsatz

Hat der Bauträger abweichend von dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan einen Zaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen gezogen, richtet sich der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden ordnungsmäßigen Zustands grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Besteht aber nur Streit zwischen zwei benachbarten Wohnungseigentümern über die Größe ihrer Sondernutzungsflächen und werden die übrigen Wohnungseigentümer dadurch nicht beeinträchtigt, kann der eine den anderen allein in Anspruch nehmen.

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