Urteil Sonderkündigungsrecht bei Dreifamilienhaus
Schlagworte
Sonderkündigungsrecht bei Dreifamilienhaus
Leitsatz
Dem Vermieter steht das Kündigungsrecht des § 564 b Abs. 4 S.1 BGB nicht zu, wenn in einem dreigeschossigen Gebäude ein Stockwerk gewerblich genutzt wird, während sich in den beiden anderen Stockwerken die Wohnungen des Vermieters bzw. Mieters befinden.
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