Urteil Sondereigentum


Schlagworte

Sondereigentum; Nutzung; abweichende Teilungserklärung; Auslegung; Wohnnutzung; zweckentsprechende Nutzung

Leitsätze

1. Eine mit dem Wortlaut der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung des Sondereigentums ist zulässig, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung.

2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Wohnnutzung einer in der Teilungserklärung als Ausstellungsraum beschriebenen Teileigentumseinheit für die übrigen Wohnungseigentümer belastender - weil intensiver - als eine zweckentsprechende Nutzung ist.

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