Urteil Sondereigentum
Schlagworte
Sondereigentum; Sondernutzungsrecht; Bauordnungsrecht; Kinderspielplatz; Bereicherungsanspruch; Überbaurecht
Leitsatz
Wird einem Wohnungseigentümer - ohne daß es zu einer in die Zukunft wirkenden Vereinbarung kommt - das ihm eingeräumte Sondernutzungsrecht teilweise dadurch entzogen, daß die Bauordnung die Anlage eines gemeinschaftlichen Kinderspielplatzes erfordert, der auch nicht auf andere Grundstücksflächen verlegt werden kann, so steht ihm ab Widerruf der zunächst leihweisen Überlassung ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die anderen Wohnungseigentümer im Verhältnis von deren Miteigentumsanteilen zu (vgl. BayObLG, NZM 1998, 335).
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