Urteil Sondereigentum
Schlagworte
Sondereigentum; Instandhaltung; Instandsetzung; Dachgarten; Dachterrasse; Sondernutzungsrecht; Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
Wird einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem von ihm errichteten Dachgarten eingeräumt und als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch die Vereinbarung eingetragen, daß ihm die Instandhaltung und Instandsetzung des Dachgartens obliegt, so erstreckt sich diese Verpflichtung insbesondere auf die im Zusammenhang mit der Errichtung des Dachgartens angebrachte Blechwanne mit Entwässerungssystem.
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