Urteil Sondereigentum


Schlagworte

Sondereigentum; Keller; Begründung; Gemeinschaftseigentum; Eintragung; Wohnungsgrundbuch; Aufteilungsplan; Eintragungsbewilligung

Leitsatz

Wird an einem im Grundbuch als Sondereigentum ausgewiesenen Raum (hier: Keller) das Sondereigentum aufgehoben und an dem Raum gemeinschaftliches Eigentum begründet, so ist zur Eintragung der Änderung im Grundbuch ein berichtigter amtlicher Aufteilungsplan dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der betroffene Raum auch ohne einen solchen in der Eintragungsbewilligung eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet werden kann.

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