Urteil Sondereigentum
Schlagworte
Sondereigentum; Balkon; Gemeinschaftseigentum; Balkonbrüstung; Balkongeländer; Instandhaltung; Instandsetzung
Leitsatz
Wird in der Teilungserklärung bei der Beschreibung eines Sondereigentums auch der Balkon aufgezählt, so verstößt dies unbeschadet des Umstands, daß das Balkongeländer oder die Balkonbrüstung zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum steht, nicht gegen unabdingbares Recht.
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