Urteil sofortige weitere Beschwerde
Schlagworte
sofortige weitere Beschwerde; Zulässigkeit; Beschwer; Zwangsvollstreckung; vertretbare Handlung; Zwangsmittel; Wohnungseigentümer
Leitsätze
1. Hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts, daß die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchzuführen ist, dahingehend abgeändert, daß ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festzusetzen ist, so ist die sofortige weitere Beschwerde nur insoweit zulässig, als die Abänderung reicht.
2. Ist gegen einen Wohnungseigentümer, der seinen Garten vermietet oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen hat, eine an sich vertretbare Handlung auf der Gartenfläche zu vollstrecken, mit deren Ausführung der Nutzer des Gartens nicht einverstanden ist, so ist die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO, sondern nur nach § 888 ZPO möglich.
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