Urteil Sittenwidrige Schädigung durch Prozeß
Schlagworte
Sittenwidrige Schädigung durch Prozeß; Schadensersatz für Prozeß
Leitsatz
Die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben eines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechtsstreit einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbegehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen.
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