Urteil Sittenwidrig überhöhter Preis einer Immobilie, Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Kettenverkäufen mit hohen Kaufpreisdifferenzen
Schlagworte
Sittenwidrig überhöhter Preis einer Immobilie, Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Kettenverkäufen mit hohen Kaufpreisdifferenzen
Leitsätze
a) Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, WM 2014, 1611 Rn. 32 und BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotSt [B] 1/08, BeckRS 2008, 17806).
b) Dieser Anhaltspunkt kann jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nicht durchgreifen, insbesondere wenn der Preisunterschied erklärbar ist.
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