Urteil Siedlungsunternehmen


Schlagworte

Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Unternehmen; gutgläubiger Erwerb; Restitutionsausschluß

Leitsätze

1. Ob eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG gewesen war, beurteilt sich in erster Linie nach faktischen Kriterien.

2. Ein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes liegt vor, wenn es als funktional zusammenhängende Sachgesamtheit ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit aufweist.

3. Der Ausschluß der Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.

4. Die Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG, vermögensrechtliche Ansprüche von Anteilsgeschädigten, eingefügt durch das WoModSiG vom 17.7.1997 (BGBl. I S. 183), stellt eine gesetzliche Neuregelung auf Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen dar. Sie stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

(Leitsatz 4 von der Redaktion)

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