Urteil Sieben-Jahres-Frist nicht bei Enteignungsentschädigung
Schlagworte
Sieben-Jahres-Frist nicht bei Enteignungsentschädigung
Leitsatz
Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die Enteignungsentschädigung zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang - ohne Verwirklichung dieser Nutzung - Bauland war, jedoch anschließend durch einen Bebauungsplan, der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen worden ist.
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