Urteil Sicherungsnehmer, Wahlrecht bei - bei mehreren Sicherheiten
Schlagworte
Sicherungsnehmer, Wahlrecht bei - bei mehreren Sicherheiten; Grundschulden, Wahlrecht bei mehreren - als Sicherheit
Leitsatz
Der Sicherungsnehmer hat das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche von mehreren selbständigen Sicherheiten er im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber zurückgibt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer nachrangigen Sicherheit zu entscheiden.
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