Urteil Sicherungsgrundschuld
Schlagworte
Sicherungsgrundschuld; Löschung; Zurückbehaltungsrecht; Sicherungsabrede; Grundschuld
Leitsatz
Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden.
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