Urteil Sicherungsgeber, Mehrheit von -n als Gesamtschuldverhältnis
Schlagworte
Sicherungsgeber, Mehrheit von -n als Gesamtschuldverhältnis; Ausgleichsansprüche, - bei mehreren Sicherungsgebern und Grundschuld
Leitsatz
Sind für eine Forderung mehrere Sicherheiten bestellt worden, und besteht zwischen den Sicherungsgebern ein Gesamtschuldverhältnis oder eine vertragliche Vereinbarung über ihre Haftungsquoten, so entstehen daraus Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Sicherungsgebern. Gehört zu den Sicherheiten eine Grundschuld, so erstrecken die genannten Rechte und Pflichten sich nicht auf einen Dritten, der das belastete Grundstück erwirbt.
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