Urteil Sicherungsabtretun, - nach Fristsetzung trotz - durch Zedenten


Schlagworte

Sicherungsabtretun, - nach Fristsetzung trotz - durch Zedenten; Baugenehmigung, Beschaffung der - durch Unternehmer

Leitsätze

BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5)

Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.

BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5)

Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.

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