Urteil Sicherungsabtretun, - nach Fristsetzung trotz - durch Zedenten
Schlagworte
Sicherungsabtretun, - nach Fristsetzung trotz - durch Zedenten; Baugenehmigung, Beschaffung der - durch Unternehmer
Leitsätze
BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5)
Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.
BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5)
Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.
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