Urteil Sicherung des anfechtungsrechtlichen Anspruchs nicht durch Vormerkung im Grundbuch, sondern durch richterliches Verfügungsverbot


Schlagworte

Sicherung des anfechtungsrechtlichen Anspruchs nicht durch Vormerkung im Grundbuch, sondern durch richterliches Verfügungsverbot; Rangfolge von Zwangshypotheken; Wettbewerb von Gläubigern

Leitsätze

1. Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar (Bestätigung von RGZ 67, 39).

2. Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten.

3. Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam.

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