Urteil Sicherheitsverlangen als Druckmittel zur Aufnahme von Verhandlungen
Schlagworte
Sicherheitsverlangen als Druckmittel zur Aufnahme von Verhandlungen
Leitsatz
Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.
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