Urteil Sender Felsberg


Schlagworte

Sender Felsberg; , Senderecht für erdgebundene Rundfunksendungen im Ausland

Leitsätze a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können. b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland, zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.

Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.

Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland, zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.

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