Urteil Selbstnutzen
Schlagworte
Selbstnutzen; landwirtschaftliche Nutzung; Nutzer
Leitsätze
Das Tatbestandsmerkmal des "Selbstnutzens" im Sinne des Art. 233 § 2 a EGBGB erfordert keine höchstpersönliche Nutzung; eine Nutzung durch Dritte reicht aus, wenn sie dem Betrieb dient. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Nutzung ändert, indem eine ursprünglich landwirtschaftliche Nutzung der Gebäude einer früheren LPG durch andere gewerbliche Nutzungen zum Teil verdrängt wird. Der Begriff des "Nutzers" im Sinne des Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB kann angesichts des Wortlauts jedenfalls nicht restriktiver ausgelegt werden als der Begriff des "selbst nutzen" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe EGBGB.
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