Urteil Selbstbeseitigungsrecht statt Schadensersatz in Geld, mangelhafte Architektenleistung, Objektüberwachung, Gewährleistungsverpflichtung durch Naturalrestitution
Schlagworte
Selbstbeseitigungsrecht statt Schadensersatz in Geld, mangelhafte Architektenleistung, Objektüberwachung, Gewährleistungsverpflichtung durch Naturalrestitution
Leitsatz
Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag
„Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“
ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395).
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