Urteil schwingender


Schlagworte

schwingender; Austausch von schadhaften Kastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster; erzwungener Austausch von Gasherd gegen ElektroherdDielenfußboden mit offenen Spalten in Altbau; geringfügige und bei Vertragsabschluß vorhandene Mängel; Beschwerdewert bei Mietminderung

Leitsätze

1. Der Mieter kann nicht die Entfernung der vom Vermieter anstelle von schadhaften Holzkastendoppelfenstern eingebauten Isolierglasfenster verlangen, die keinen höheren Wärmedurchgangswiderstand und keine bessere Schallisolierung haben. Der Mieter kann dagegen Austausch des vermieterseits anstelle eines Gasherdes eingebauten Elektroherdes verlangen, wenn er dieser Maßnahme ausdrücklich widersprochen hat.

2. Der Mieter kann nicht die Beseitigung von bereits bei Vertragsschluß vorhandenen Mängeln verlangen. Hat jedoch der Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses vom Mieter geduldete Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, müssen diese ordnungsgemäß ausgeführt und beendet werden, so daß der Mieter Beseitigung der hinsichtlich der dadurch verursachten Mängel auch dann verlangen kann, wenn diese den vertragsgemäßen Gebrauch nur geringfügig beeinträchtigen.

3. Der Mieter kann die Beseitigung von im Laufe des Mietverhältnisses aufgetretenen Spalten zwischen den Dielenbrettern und eine dadurch hervorgerufene "Schwingung" des Dielenfußbodens auch in einem Altbau zumindest dann verlangen, wenn der Verbund der Dielenbretter durch die Spalten beeinträchtigt wird.

4. Die Beschwer des mit der Mängelbeseitigungsklage abgewiesenen Mieters bestimmt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung. Für die Beschwer des zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters ist dagegen der Betrag der Kosten maßgebend, die für die Mängelbeseitigung aufgewendet werden müssen.

(Leitsätze der Redaktion)

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