Urteil Schwergängige Hauseingangstür und übliche Fließ- und Strömungsgeräusche einer Heizung kein Mietmangel
Schlagworte
Schwergängige Hauseingangstür und übliche Fließ- und Strömungsgeräusche einer Heizung kein Mietmangel
Leitsätze
1. Eine schwergängige Hauseingangstür stellt keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchswertes dar.
2. Beruft sich der Mieter gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters auf einen Mangel, der in einem früheren Prozeß zum Anspruch von Mietminderungsansprüchen in früheren Mietzahlungszeiträumen geführt hat, entbindet das den Mieter nicht vom erneuten Vortrag über Art und Ausmaß bei Gebrauchsbeeinträchtigungen für einen anderen Zeitraum.
3. Heizungsgeräusche berechtigen nur zur Minderung der Miete, wenn die Geräusche von besonderer Intensität sind, und dann nur während der Betriebszeit der Heizung; die üblichen Fließ- und Strömungsgeräusche einer Heizung sind als technisch unvermeidlich hinzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
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