Urteil Schwenken eines Baukrans über dem Luftraum eines Nachbargrundstücks, Hammerschlags- und Leiterrecht, Nutzung, Unterlassungsanspruch, verbotene Eigenmacht, Duldungspflicht


Schlagworte

Schwenken eines Baukrans über dem Luftraum eines Nachbargrundstücks, Hammerschlags- und Leiterrecht, Nutzung, Unterlassungsanspruch, verbotene Eigenmacht, Duldungspflicht

Leitsätze

1. Das Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46b Abs. 1 BayAGBGB. Demzufolge ist hierbei auch das sich aus Art. 46b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren einhalten.

2. Auch in Bayern ist die Anzeige gem. Art. 46b Abs. 3 BayAGBGB Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht aber Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Verweigert der Verpflichtete dies, darf der Berechtigte das Recht - außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) - nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen.

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