Urteil Schweigen des Vermieters auf vom Mieter mit Fristsetzung verlangte generelle Untervermietungserlaubnis
Schlagworte
Schweigen des Vermieters auf vom Mieter mit Fristsetzung verlangte generelle Untervermietungserlaubnis
Rechtsentscheid
Es ist nicht als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein - ohne Benennung eines bestimmten Untermietinteressenten -erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung (§ 549 Abs. 1 Satz 2 BGB) anzusehen, wenn der Vermieter sich dazu nicht innerhalb einer ihm vom Mieter gesetzten angemessenen Frist äußert.
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