Urteil Schweigen
Schlagworte
Schweigen; Betriebskosten; ergänzendes Vertragsangebot; Betriebskostenvorauszahlung
Leitsatz
Vereinbaren die Parteien im mündlichen Mietvertrag die Vorauszahlung auf Betriebskosten durch den Mieter, und erfolgt später schriftlich eine Konkretisierung der Betriebskosten durch den Vermieter, so ist das Schweigen des Mieters bei fortgesetzter Abschlagszahlung die Annahme des ergänzenden Vertragsangebots.
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