Urteil Schuldnerschutzverordnung


Schlagworte

Schuldnerschutzverordnung; Verfolgungsbedingte Zwangsversteigerung; Bestimmtheit des Restitutionsantrags; Vermögensverlust auf andere Weise

Leitsätze

1. Ein Eigentumsverlust während der nationalsozialistischen Zeit ist unter anderem dann verfolgungsbedingt gewesen, wenn der verfolgte Eigentümer nicht in der Lage gewesen war, die Zwangsversteigerung durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem nichtverfolgten Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten, der nicht das Opfer von Verfolgungsmaßnahmen war. Die Verfahrensbeteiligung staatlicher (Verfolgungs-) Behörden an der Zwangsversteigerung ist dabei nicht entscheidungserheblich.

2. Die Verfolgungslage war auch dann ursächlich für den Verlust des Vermögenswertes in der Zwangsversteigerung, wenn diese wegen einer Verbindlichkeit betrieben wurde, die ein Verfolgter gerade aufgrund seiner Verfolgungssituation eingehen mußte oder die er wegen seiner Verfolgungssituation nicht mehr erfüllen konnte.

3. Ein Restitutionsantrag muß den Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, so genau bezeichnen, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Diese Anforderung ist stets ohne weiteres erfüllt, wenn ein zurückbegehrtes Grundstück nach Gemeinde, Straße und Hausnummer genau bezeichnet wird.

4. Eine Zwangsversteigerung stellt einen Vermögensverlust auf andere Weise dann dar, wenn jüdischen Schuldnern der Schutz nach § 5 der Schuldnerschutzverordnung nicht mehr gewährt worden ist und sie deshalb gehindert waren, die Zwangsversteigerung abzuwenden.

(Leitsätze der Redaktion)

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