Urteil Schuldhafte Vertragsverletzung durch Wasserschäden
Schlagworte
Schuldhafte Vertragsverletzung durch Wasserschäden; Beendigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung; schuldhafte Vertragsverletzung; Wasserschäden; Herrschaftsbereich des Mieters; Beweislast
Leitsatz
Ständig auftretende Wasserschäden in der Wohnung eines Mieters, deren Ursächlichkeit im Herrschaftsbereich des Mieters liegen, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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