Urteil Schrottimmobilien, Geschäftsbesorgungsvollmacht bei -


Schlagworte

Schrottimmobilien, Geschäftsbesorgungsvollmacht bei -; Steuersparmodelle, Geschäftsbesorgungsvollmacht bei -

Leitsatz (nicht amtlich)

Ein ohne die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassende Befugnissen  ist nichtig .

Die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung
des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den

Geschäftsbesorger vermag  eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen. Die §§ 171 und 172 BGB sind jedoch auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung  unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der finanzierenden Bank
entweder spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge
eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Anleger
ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag oder dass die Vollmacht dem Notar bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrags vorlag, dieser das Vorliegen der Voll-
macht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen
und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht der
Bank zugeleitet hat .

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