Urteil Schriftstück ohne Eingangsstempel gilt nicht als im Gericht angekommen


Schlagworte

Schriftstück ohne Eingangsstempel gilt nicht als im Gericht angekommen; fristwahrender Eingang bei Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

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