Urteil Schriftliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers
Schlagworte
Schriftliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers; verschlossener Verwaltungsrechtsweg; Versprechen zur Mietzinszahlung
Leitsatz
Verpflichtet sich der Sozialhilfeträger gegenüber einem Vermieter schriftlich nach § 544 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative BGB zur Befriedigung des Anspruchs auf den fälligen Mietzins und auf die fällige Entschädi-gung, so ist - wenn sich aus der Form dieser Verpflichtung nichts anderes ergibt - für Klagen des Vermieters aus diesem Versprechen der Verwaltungsrechtsweg verschlossen.
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