Urteil Schriftformwahrung durch Unterzeichnung nur der Anlage zum Vertrag


Schlagworte

Schriftformwahrung durch Unterzeichnung nur der Anlage zum Vertrag; Vorteilsanrechnung bei Vertragsstrafe

Leitsätze

1. Ist einem einheitlich ausgestalteten Mietvertragsformular zum Zwecke der Ergänzung oder Erläuterung einzelner Vertragsbestimmungen eine "Anlage" beigefügt und diese durch wechselseitige Bezugnahmen auf den inhaltlichen Zusammenhang mit den ergänzten Vertragsbestimmungen von vornherein als Bestandteil der einheitlichen Vertragserklärung eindeutig erkennbar, decken die auf der letzten Seite der sogenannten Anlage befindlichen Unterschriften der Parteien den gesamten Inhalt des Vertrages ab. Der Vertrag ist formwirksam im Sinne der §§ 566, 126 BGB, auch wenn der formularmäßige Teil des Vertrages am Ende selbst nicht unterzeichnet ist und die einzelnen Seiten des Vertrages einschließlich der "Anlage" nicht fest verbunden sind.

2. Wird ein Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts gehindert, und überläßt der Vermieter dann den Gebrauch einem Drit-ten, muß sich der Vermieter eine von dem Dritten wegen vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages an ihn zu zahlende Vertragsstrafe als Vorteil im Sinne von § 552 Satz 2 BGB auf die nach der Beendigung des Mietverhältnisses des Dritten fällig werdenden Mietzinsverpflichtungen des Mieters anrechnen lassen.

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