Urteil Schriftformschädliche Änderungsvereinbarung zu den Nebenkosten, missbräuchliche Berufung auf Formverstoß


Schlagworte

Schriftformschädliche Änderungsvereinbarung zu den Nebenkosten, missbräuchliche Berufung auf Formverstoß

Leitsätze

a) Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - GE 2016, 189 = NZM 2016, 98).

b) Hat der frühere Vermieter an einer schriftformschädlichen Änderungsvereinbarung mitgewirkt, kann sich der Erwerber des Grundstücks, der gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingerückt ist, gegenüber dem Mieter grundsätzlich auch dann auf den dadurch herbeigeführten Formmangel des Mietvertrages berufen, wenn dies dem früheren Vermieter selbst nach Treu und Glauben verwehrt gewesen wäre (im Anschluss an BGHZ 40, 255 und BGH, Urteil vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61 - NJW 1962, 1388).

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