Urteil Schriftformklausel


Schlagworte

Schriftformklausel; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Modernisierungszuschlag; Mieterhöhungserklärung; Formunwirksamkeit; Zahlung ohne Vorbehalt; Vertragsangebot

Leitsatz

1. Eine mietvertragliche Schriftformklausel kann dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß die Parteien einen solchen Willen deutlich zum Ausdruck bringen; das ist dann anzunehmen, wenn auf das schriftlich klar zum Ausdruck gebrachte Mieterhöhungsverlangen des Vermieters der Mieter mehrere Monate lang die geforderte Miete ohne irgendeinen Vorbehalt zahlt.

2. Auch solche Erklärungen, die im Sinne der Formvorschrift für Mieterhöhungserklärungen unwirksam sind, können ein zustimmungsfähiges Vertragsangebot enthalten.

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