Urteil Schriftformerfordernis
Schlagworte
Schriftformerfordernis; Erhöhungsverlangen, Wirksamkeit; Erhöhungsverlangen, Anlage zum; Verbindung, körperliche Schrifterfordernis, Begründungszwang
Leitsatz
Für die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG erforderliche schriftliche Begründung des Erhöhungsverlangens reicht es im Falle des Hinweises auf die Miete von Vergleichswohnungen (Abs. 2 Satz 4) aus, wenn der Vermieter in dem Schreiben, in dem er gegenüber dem Mieter seinen Anspruch auf Erhöhung des Mietzinses geltend macht, auf eine diesem Schreiben beigefügte Aufstellung von Vergleichswohnungen Bezug nimmt, die nicht unterschrieben ist, mit dem Schreiben des Erhöhungsverlangens keine auf Dauer angelegte Verbindung hat und keine Bezugnahme auf das Erhöhungsverlangen enthält.
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