Urteil Schriftform trotz fehlender Anlage
Schlagworte
Schriftform trotz fehlender Anlage; zur Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und paraphierten Anlagen
Leitsätze
a) Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages, wenn der schriftliche Vertrag auf eine Anlage (hier: Inventarverzeichnis) verweist, deren nachträgliche Erstellung beabsichtigt war, aber unterblieben ist.
b) Zur Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und von den Vertragsparteien paraphierten Anlagen (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).
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