Urteil Schriftform für Vereinbarung eines langfristigen Kündigungsausschlusses


Schlagworte

Schriftform für Vereinbarung eines langfristigen Kündigungsausschlusses

Leitsatz

Wird die Vereinbarung über den Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfs nur von dem Ehemann der Mieterin ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, ist die Schriftform des § 550 BGB nicht gewahrt, so dass die Vereinbarung nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam ist; eine Gerichtsentscheidung, die ohne eingehende Begründung und Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum davon abweicht, ist willkürlich und verfassungswidrig.

(Leitsatz der Redaktion)

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