Urteil Schriftform durch wechselseitige Bezugnahme
Schlagworte
Schriftform durch wechselseitige Bezugnahme; Abnahmeprotokoll als Schuldanerkenntnis; Schadensersatz für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Die Schriftform für einen Mietvertrag ist auch dann eingehalten, wenn in ihm auf die Anlagen und in diesen auf den Mietvertrag wechselseitig Bezug genommen worden ist.
2. Das von dem Mieter (oder dessen Vertreter) unterzeichnete Abnahmeprotokoll ist als deklaratorisches Anerkenntnis der darin festgestellten Mängel anzusehen.
3. Der Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen umfaßt auch den durch die Rückgabe der Mietsache in nicht vertragsgemäßem Zustand bedingten Mietausfall.
4. Der einmal entstandene Schadensersatzanspruch in Geld wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen bleibt davon unberührt, ob der Nachmieter danach seinerseits die Anfangsrenovierung durchgeführt hat.
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