Urteil Schriftform der Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Schriftform der Heizkostenabrechnung; geänderte Wohnflächen
Leitsätze
1. Die Abrechnung über Heizkosten muß zwar schriftlich erfolgen. Dabei handelt es sich aber nicht um die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB.
2. Werden in der Heizkostenabrechnung für aufeinanderfolgende Jahre verschiedene Nutzflächen angegeben, so muß der Vermieter diese erläutern. Dazu ist bei fortschreitendem Anschluß der Wohnungen an die Heizung im einzelnen die Wohnfläche derjenigen Nutzereinheiten anzugeben, die in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt worden sind. Fehlt diese Erläuterung, ist nur der verbrauchsabhängig erfaßte Anteil der Heizkosten umlegbar.
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