Urteil Schriftform bei Vertretung einer GbR
Schlagworte
Schriftform bei Vertretung einer GbR; Abschluß eines Mietvertrages
Leitsatz
Läßt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Abschluß eines langfristigen Mietvertrages von einem Gesellschafter oder Dritten vertreten, muß der Vertreter mit Vertretungszusatz unterzeichnen, um der Form des § 550 Abs. 1 BGB zu genügen.
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