Urteil Schriftform bei Vermietung durch Erbengemeinschaft


Schlagworte

Schriftform bei Vermietung durch Erbengemeinschaft

Leitsatz

§ 550 BGB ist gewahrt, wenn im Mietvertrag eine „Erbengemeinschaft” unter Nennung mehrerer Familiennamen angegeben und die nähere Bezeichnung der Personen dem Grundbuch zu entnehmen ist.

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