Urteil Schriftform
Schlagworte
Schriftform; Unterzeichnung von Anlagen; Betriebskostenvereinbarungen; Hausordnung; Grundrißzeichnungen als Anlage zum Vertrag
Leitsätze
a) Zum Erfordernis der Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und in Bezug genommenen Anlagen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 136, 357 und zu BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).
b) Zur Bestimmbarkeit des Inhalts eines der Schriftform unterliegenden Mietvertrages durch Auslegung anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände.
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