Urteil Schriftform


Schlagworte

Schriftform; Verlängerung; Mietvertrag; Mietvertragsverlängerung; Einverständnis

Leitsatz

Zur Frage, ob es zur Wahrung der Schriftform nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB ausreicht, wenn das unterzeichnete Angebot auf demselben Schriftstück von der anderen Partei mit einem Einverständnis-Zusatz versehen und unterschrieben wird, mit der Annahmeerklärung keine weitergehende Erklärung verbunden ist und die mit beiden Unterschriften versehene Urkunde dem Anbietenden wieder zugeht (Abweichung von RGZ 105, 60 ff.).

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