Urteil Schriftform
Schlagworte
Schriftform; Nachtragsvereinbarung; Vermietung „vom Reißbrett”; Bestimmbarkeit; Mietbeginn; Mietobjekt; Grundrisszeichnung; Schriftformmangel; Heilung durch Nachtragsvereinbarung; Bezugnahme auf ursprünglichen Mietvertrag; rechtzeitige Annahme
Leitsatz
Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande.
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